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Rechtsfragen auch Steuerrecht für Heilpraktiker:

Die hier gelisteten Texte sind allgemeiner Natur und stellen weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung dar. Ich schreibe hier in loser Reihenfolge Texte mit Bezug auf Heilpraktikerrecht (auch Patientenrechtegesetz u. DSGVO) oder Steuerfragen (Umsatzsteuer, Absetzbarkeit), wann immer ich selbst etwas Neues höre oder im Gespräch mit KollegInnen erfahre, dass eine Thematik interessant ist. Zum Beispiel einen Kommentar zum wettbewerbsrechtlich wichtigen Jameda-Urteil. Oder, um wie etwas weiter unten, meine juristische Auffassung zu diversen Angriffen auf unseren Berufsstand kundzutun. Verleumdung des Berufsstandes Heilpraktiker, Behauptungen über Heilpraktiker und Wissenschaft, als habe man den Begriff gepachtet. Neben der wettbewerbsrechtlichen Aspekte der Heilpraktikerhetze hat diese auch strafrechtliche Aspekte und kann rechtliche Konsequenzen haben. Auch für Politiker.

Für Schnellleser: Wehren Sie sich juristisch, wenn Sie beleidigt oder verleumdet werden. Das heißt, zeigen Sie die Person, die sie verleumdet bei der Polizei an. Schreiben Sie den Fernsehrat an, wenn Sie wieder eine Fernsehsendung im Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunk sehen, die Sie, Ihren Berufsstand oder Ihre Arbeitsmethoden pauschalisierend in den Dreck zieht oder einfach nur Falschinformationen sendet. Sie können zusätzlich Kommentare in den Foren der Sender hinterlassen oder noch besser, im Laufe der Sendung direkt bei der TV-Redaktion anrufen. Bürgerbeteiligung ist sehr wichtig. Wehren Sie sich gegen den bekannten anonymen Internetpranger, indem Sie bei der zuständigen Landesbehörde die Verletzung der Impressumpflicht beanstanden. Wenden Sie sich an die Sektenbeauftragten Ihres Wohnortes oder an die Extremismusstelle Ihres örtlichen Verfassungsschutzes, wenn Sie Hife brauchen. Werden Sie im Internet z.B. in sozialen Netzwerken bedroht, können Sie sich auch an https://hateaid.org/ wenden.

Hier finden Sie einen Link  zu einem Bericht über den verleumderischen Heilpraktiker-Beitrag in der Panorama-Sendung: Weiter unten Kommentare von Kolleginnen und Kollegen und mir (Swantje Kallenbach).

 

Hintergrundinformationen weiter unten auf der Seite.

Der öffentlich-rechtl. Rundfunk ist gem. Art. 5 unserer Verfassung verpflichtet, den Rundfunk weder dem Staat noch einer Gruppe (wie z.B. die sogen Skeptiker) auszuliefern. Dies wird von den Rundfunkurteilen 1961 und 1971 bestätigt.

Die sogn. Skeptiker sind keine im eigentlichen Sinn skeptischen Menschen, sondern ein offenbar gut organisiertes Netzwerk, eine atheistische, sich dem wissenschaftlichen Materialismus verpflichtet fühlende Sekte, die unter dem Deckmäntelchen der Wissenschaft ihre eigenen Ziele durchsetzen möchte.

Fragen Sie ggf. bei Ihrem Heilpraktikerverband nach, wenn Sie dazu Fragen haben.

 

 

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gültig ab 25.5.18

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Maßnahme, das Recht des Datenschutzes innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen. Sie ermöglicht Betroffenen (also uns allen, aber auch unseren Patienten) schneller zu ihrem Recht zu kommen. In der Öffentlichkeit und auch in unserer Branche wird das neue Gesetz teils mit großer Angst aufgenommen, weil die meisten nicht genau wissen, was sie jetzt tun müssen. Bzw. einfach Angst haben, auf Datenschutz geprüft zu werden und dabei durchzufallen und dann horrende Strafen zahlen zu müssen. Neu ist nämlich, dass der Datenschutz, der von unserer Verfassung her Grundrechtstatus hat (Schutz des Bürgers vor dem Staat), sich nun auch auf Wirtschaftsunternehmen und Organisationen ausweitet. Dabei ist das Wahlrecht des Betroffenen über die Erfassung und Verarbeitung und Speicherung seiner Daten ein wesentliches Kriterium.

So zielt die Datenschutzgrundverordnung wohl eher auf große Organisation ab, die personenbezogene Daten - auch aus unbekannten Quellen erheben und speichern wie auch die Schufa (oder auch auf große Internethändler wie z.B. Amazon, die die IP-Adresse der Rechner, von denen sich Menschen bei Ihnen einloggen bislang offenbar dauerhaft gespeichert haben) als auf eine kleine Heilpraktikerpraxis, die personenbezogene Daten direkt von Patienten erhält, weil er sich für eine Behandlung in dieser Praxis entschieden hat. Und der Heilpraktiker aus “berechtigtem Interesse” (DSGVO) sowie seiner Dokumentationsverpflichtung (Patientenrechtegesetz) persönliche Daten erhebt. So ist also das Erheben persönlicher Daten in der Heilpraktikerpraxis nicht das Problem, sondern möglicherweise erfordert die Datenverarbeitung eine Analyse des Geschäftsprozesses.

Je weniger Daten Sie in Ihrer Heilpraktikerpraxis (elektronisch) erfassen, desto weniger aufwendig sind Ihre Maßnahmen zur Datenschutzgrundverordnung.

Ich gebe hier einige Hinweise zur Entspannung, aber nicht unbedingt zu Beruhigung. Denn sicher muss jeder, der eine Praxis hat, irgendwelche Maßnahmen durchführen. Außerdem ist die rechtzeitige Anfertigung eines Verfahrensverzeichnisses ein Mittel gegen Zeitstress. Denn wenn es einer sehen will, müssen Sie es nicht erst erstellen. 

Ich habe seit Jahren in meinem Buch und in meinen Vorträgen und Workshops darauf hingewiesen, dass es sehr wichtig ist, alles rund um den konkreten Patienten nach außen hin absolut vertraulich zu halten. Selbstverständlich müssen die Kopfdaten wie Name, Adresse und Telefonnummer erhoben und notiert werden. Befindet sich dies auf Papier, gelten die bisher üblichen Vorsichtsmaßnahmen.

Neu ist in der digitalen Welt, dass Daten elektronisch lokal auf Rechnern, Mobiltelefonen (Handy) und Mobiltelefonen (Smartphone) sowie möglicherweise in Clouds oder auf externen Servern gespeichert werden. Oder, dass gar über Whatsapp (der einzige Messengerdienst, der ohne Google Konto bezogen und genutzt werden kann und der DSGVO entspricht ist Threema) kommuniziert wird. Es geht darum, sich darüber klar zu werden, wer auf Speicher oder Übertragungswege direkt und legal oder illegal zugreifen kann. Und sowohl Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, als auch den Patienten zu informieren. Falls Sie externen Abrechnungsservice nutzen, mussten Sie auch in der Vergangenheit bereits die Erlaubnis Ihres Patienten dazu einholen.

Prinzipielle Handlungserfordernisse für die Heilpraktikerpraxis:

  • Es handelt sich um Formalitäten: Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, Ihre Prozesse zu beschreiben und Ihren Umgang mit Daten transparent machen: Für sich selbst, für Ihre Patienten, für die Öffentlichkeit, für öffentliche Stellen.
  • Lesen Sie die Prinzipien der Prozessbeschreibung in dem hier auf der Seite vorgestellten Buch. Das ist die Grundlage für Ihre eigenen Verfahrensverzeichnisse. Das ist der eine Teil Ihrer neuen Pflichten gem. Datenschutzgrundverordnung. Der andere Teil ist die Erlaubniserteilung durch den Patienten oder Newsletterempfänger. Sie können auf ganz einfache Weise selbst Formulare entwickeln. Nämlich genau über die Daten, die Sie erheben, speichern, verarbeiten und ggf. weitergeben (z.B. Diagnosen über die Rechnung).
  • Kern der Aufgabenstellung ist Ihre eigene Prozessbeschreibung der Datenerhebung und Datenaufbewahrung und ggf. Datenweitergabe. Sowie wann die Daten gelöscht werden. s. Verfahrensverzeichnis unten
  • Erheben Sie generell nur die Daten, die Sie wirklich benötigen. Speichern Sie nur die elektronisch, die Sie wirklich elektronisch sichern müssen. Bitte denken Sie daran, dass korrekte Datensicherung auf der 3-fach-Methode beruht: 1 Kopie auf Ihrem lokalen Rechner, 2. Kopie auf einem anderen Rechner oder einem externen Speichermedium, 3. Kopie an externem Ort (z.B. Banksafe), der völlig getrennt von Ort 1 + 2 ist. Damit schützen Sie die Daten vor Verlust. Dieses Prinzip gehört in Ihr internes Verfahrensverzeichnis.
  • Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen Sie die Daten vor Weitergabe und Offenbarung durch und an Dritte schützen. Weil die Digitalisierung schon recht weit fortgeschritten ist, müssen Sie eben für jeden Speicherort einen Status erheben: Wo ist was gespeichert, und was kann passieren. Und der Patient darf über seine Daten mitentscheiden. Kein Patient kann der Speicherung und Verarbeitung grundsätzlicher persönlicher Daten in Ihrer Praxis widersprechen. Übt er sein Wahlrecht aus, indem er Ihnen die Speicherung untersagt, können Sie ihn nicht behandeln. Beispiel: Das ist ein ähnliches Prinzip, wenn Sie bei Nutzung einer App auf Ihrem Tablet oder Smartphone aufgefordert werden, einen bestimmten Umgang mit Ihren Daten zu erlauben. Klicken Sie nicht auf ja, werden Sie von der Nutzung ausgeschlossen. Der Unterschied ist hier, zu entscheiden, welche Daten der Heilpraktiker erheben und speichern MUSS. Während die Verarbeitungsbedingungen persönlicher Daten von den App-Programmierern frei und selbst bestimmt werden. Das Wahlrecht des Patienten hat seine Begrenzung dort, wo wegen anderer rechtlicher Bestimmungen der Patient andernfalls aus anderen als medizin-rechtlichen Gründen nicht behandelt werden dürfte. Wer bestimmte Dienste (App etc.) oder medizinische Dienstleistungen nutzen will, muss für sich selbst entscheiden, ob sein persönlicher Datenschutz oder der Nutzen der Dienstleistung für ihn selbst das höhere Gut darstellt. Damit werden alle Leistungen die von Monopolisten (nur 1 Anbieter am Markt) zur Farce für die DSGVO. Zumindest im IT-Bereich.
  • Bitte überprüfen Sie, wo Sie welche Patientendaten elektronisch gespeichert haben. Bitte vergegenwärtigen Sie sich, wo dabei Daten abgegriffen werden könnten. Denken Sie dabei insbesondere auch an soziale Medien, Clouds und die Apps, die Zugriff auf Ihre Telefondaten haben.
  • Alexa, Siri & Co. haben in Ihren Praxisräumen mit Patientenzugang nichts zu suchen.
  • Wenn Sie nicht mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung per E-Mail kommunizieren, dann müssen Sie wissen, dass mindestens die Betreffzeile von vielen Providern generell abgegriffen wird. Wie ist es mit Patientenbefunden oder Röntgenbildern, die Sie per E-Mail erhalten? Der Große bekannte Anbieter soll angeblich sogar Anhänge speichern. Ich kann das nicht überprüfen. Bitte finden Sie einen praktikablen Weg, E-Mail-Adressen Ihrer Patienten zu speichern ohne dass diese Adressen unbefugt weitergeleitet oder abgegriffen werden. Oder dass das System meint, es müsse Ihren Patienten jeweils gegenseitige Kontaktanfragen unterbreiten, weil ja alle Sie kennen, sich aber eben untereinander nicht.  (dies ist das Zitat eines realen Falles einer Ärztin und Ihrer Patienten).
  • Wie lange müssen E-Mails mit vertraulichen Anfragen und Inhalten zu gesundheitlichen Problemen oder Medikation tatsächlich elektronisch aufbewahrt werden? Muss es im E-Mail-Postfach in der Cloud sein oder werden die E-Mails lokal oder extern gespeichert? Steht der Server in Deutschland? Bezahlen Sie für diese Dienste mit Geld oder sind sie “kostenlos”? Jedes kostenlose Portal steht allein aufgrund dieser Tatsache im Verdacht, Ihre oder fremde Daten zu Werbezwecken zu verkaufen. Wenn Sie nicht Geld für Ihren Account bezahlen, bezahlen Sie oft genug mit Daten oder werden mit Werbung belästigt. Niemand, schon gar kein Provider arbeitet kostenlos. Das ist eine Lüge.
  • Bitte überlegen Sie, welche Daten Sie für Ihren Arbeitsprozess wo digital ablegen müssen. Wenn Sie wissen, wo Sie was gespeichert haben, können Sie für sich ein kleines Formular entwerfen. Sie haben sich so etwas wohl für das Patientenschutzgesetz auch ausgedacht. Verstehen Sie das neue Gesetz der Datenschutzgrundverordnung einfach als Erweiterung Ihrer Sorgfalts- und Aufklärungspflicht. Damit teilen Sie dem Patienten mit, welche Daten Sie über ihn gespeichert haben. Das können Adresse, Geburtsdatum, KV-Zugehörigkeit und Diagnose (auch Behandlungsberichte) auf Ihrem Computer sein. Oder seine Telefonnummer in Ihren Handy oder Smartphone. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, holen Sie sich für alle Speicherungsorte und Maßnahmen seine Unterschrift.
  • Der Patient muss jedoch wissen, dass sein Wunsch nach vollständiger Löschung seiner Daten mit Ihrer Pflicht zur 10-jährigen Aufbewahrung von Daten für das Finanzamt kollidieren wird. Auch private Krankenversicherungsträger können bis zu 10 Jahre auf Patientenbehandlungen in Ihrer Praxis in Form von Anfragen nach Behandlungs- und Befundberichten zurückgreifen. Das Gesetz ist neu, und es gibt daher noch keine Rechtsprechung dazu. Gerichte werden über die Verhältnismäßigkeit des Umfangs der Datenspeicherung und der innerhalb der 10-Jahresfrist vorzuhaltenden Daten urteilen müssen. Also die Frage klären müssen, welches Rechtsgut wann in welchem Umfang schwerer wiegt.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die Daten des Patienten nicht veruntreut werden. Das gilt, wie in meinem Buch nachzulesen auch für mündliche Kontakte. Diese “Schweigepflicht über Geschäftskontakte” ist nicht etwa durch die Datenschutzgrundverordnung neu hinzugekommen, sondern ist langjährig im Bestand des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bereits niedergelegt. Verlangt der nicht privat versicherte ehemalige Patient die vollständige Löschung seiner Daten, können Sie möglicherweise verpflichtet sein, alles außer seinen Adressdaten und Terminen und Behandlungshonoraren zu löschen - (also alles, was das Finanzamt vor der 10-Jahresfrist noch einmal sehen können will). Und das gilt für alle Datenträger, auch die im verschütteten Keller vergrabenen und daher nicht mehr zugänglichen. Gräbt das einer aus und erhält Zugang zu den Daten, dann wird es teuer. Also muss auch eine alte Festplatte vor dem Wegwerfen nicht nur neu formatiert, sondern am besten auch mit dem Hammer zerstört werden.
  • Bitte denken Sie daran, die Datenschutzhinweise im Impressum Ihrer Webseite zu ergänzen, wenn Sie über die Webseite persönliche Daten Ihrer Nutzer sammeln. Dies kann ein Kontaktformular sein oder eine Einladung, Ihren Newsletter zu abonnieren. Zum einen müssen Sie die erhobenen Daten sicher verwahren. Zum anderen dürfen Sie nicht zulassen, dass die persönlichen Daten Ihrer Klienten oder Patienten auf dem Wege zu Ihnen abgegriffen werden (können). Ist Ihnen das zu aufwendig, nehmen Sie das Kontaktformular runter.

Verfahrensverzeichnis DSGVO

intern: Ihre eigene Prozessbeschreibung, also Ihr Geschäftsprozess innerhalb Ihrer Praxis der Datenerhebung, -verarbeitung, -weitergabe, -löschung mit Schnittstellen zum Außen.

extern: weniger umfangreiche Prozessbeschreibung für die Öffentlichkeit bzw. Patienten.

Beides dient der Information. Haben Sie dies angefertigt, müssen Sie es nicht erst erstellen, falls einmal eine Nachfrage kommt.

Formulare Datenschutzgrundverordnung für Patienten in der Heilpraktikerpraxis

Sehen Sie die Datenschutzgrundverordnung an, erfahren Sie, dass die zweckgebundene Erhebung der Daten, zu der der Patient seine Einwilligung gibt rechtlich gesehen nichts Neues ist. Es gab ja schon die Bundesdatenschutzverordnung und das Telemediengesetz. Der Heilpraktiker muss bestimmte persönliche Daten erheben, sonst ist eine Rechnungsstellung gegenüber der PKV oder Beihilfe nicht möglich. Dies kollidiert mit der Forderung, der Mensch solle ein echtes Wahlrecht über die Speicherung und Weitergabe seiner Daten haben. Praxen, die Patientenakten zur Rechnungserstellung außer Haus geben, lassen Ihre Patienten zwar etwas unterschreiben, aber ein Wahlrecht gibt es dabei i.d.R. nicht. Wer dem nicht zustimmt, kann in der dortigen Praxis nicht behandelt werden.

Je mehr persönliche Daten Sie über Ihre Patienten (elektronisch) sammeln, desto eher brauchen Sie deren Einwilligung.

 

Wenn Sie ganz sicher sein wollen, lesen Sie den Text selbst durch. Er ist auf deutsch verfasst und hier verfügbar.

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Das Jameda-Urteil vom 20.2.18 (BGH, AZ: VI ZR 30/17)

Jeder kennt diese Bewertungsportale, die wie Pilze aus dem Boden geschossen sind und sich anmaßen, nicht nur die Daten von Praxen aufzuführen, sondern auch noch von anonymen Patienten Bewertungen aufzuführen. Und damit eigentlich nur eine “attraktive” Umgebung zu schaffen, um Werbung zu verkaufen. Bezahlen Sie nicht dafür, erscheint auf der selben Seite wie Ihre Praxis mindestens eine andere Praxis. Nämlich die, die für Werbung bezahlt hat. So werden Sie auch noch als Vehikel für die Werbung anderer benutzt.

Nun hat eine Ärztin die Justiz angerufen und hat letztinstanzlich Erfolg vor dem Bundesgerichtshof gehabt. Sie erreichte, dass der Eintrag ihrer Praxis in diesem Umfeld nicht so ohne weiteres geschehen dürfe. Also zustimmungspflichtig sei. Auf die Existenz ihres kostenlosen Eintrags hat sie - wie die meisten von uns - keinen Einfluss gehabt und das ändert sich nach diesem Urteil.

Unser Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gilt also auch für den Freiberufler im beruflichen Umfeld. Dies ist ein Präzedenzurteil ungeahnten Ausmaßes, das viele weitere Korrekturen übergriffiger Marketingakteure zur Folge haben wird.

Endlich erhalte ich keine Anrufe mehr in meiner Praxis, mit dem Ziel Werbung zu verkaufen mit dem einleitenden Standardspruch, die Daten des kostenloses Eintrags überprüfen zu wollen.

Falls es doch noch einmal vorkommen sollte:

Hinweis zur Belästigung durch Telefondrücker

1. Seit Voice-over-IP können Sie jeden belästigenden Telefonanrufer direkt auf dem Router sperren.

2. Beziehen Sie Ihre Telefondienstleistungen durch die Telekom, können Sie einen belästigenden Anrufer direkt bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Es gibt hierfür ein Formular auf deren Webseite.

3. Die phasenweise häufigen Anrufe von Drückern in Sachen private Krankenversicherung sind generell unzulässig. Seriöse Anbieter privater Krankenversicherungen machen so etwas übrigens nicht. Sie erhalten meist nur Anrufe von den Versicherern, die Heilpraktikerleistungen ohnehin kaum erstatten. Dies sind Erfahrungswerte. Privatanrufe sind nur erlaubt, wenn Sie denen Ihre Nummer gegeben und um Informationen gebeten haben. Wenn Ihnen ein Telefondrücker ein Angebot in Sachen Privater Krankenversicherung machen möchte, dann weisen Sie dies direkt als Belästigung zurück und informieren die Bundesnetzagentur, denn Ihre geschäftliche Adresse darf nicht benutzt werden, um Ihnen ein privates Angebot zu unterbreiten! Aber seit DSGVO ist auch dieses Geschäftsmodell eher vorbei.

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Steuerformulare für Heilpraktiker: Vorbei - nur noch “elstern”

Liebe KollegInnen, auch wenn ich mich als eine der letzten geweigert habe, dieses dusselige elektronische Programm anzuwenden, das auch noch den schrecklichen Namen eines üblicherweise für nicht sonderlich ehrenwert gehaltenen Rabenvogels (Elster) trägt. Leider ist es nun so weit. In “Existenzgründung banal” habe ich noch geschrieben, dass uns das Finanzamt schon informieren wird, wenn es nicht mehr geht, die Steuererklärung in Papierform einzureichen. Seit 2018 ist es nun so weit.

Das heißt, ab sofort (2018) muss man auch keine Belege mehr einreichen. Es empfiehlt sich aber, diese nach wie vor “dokumentensicher” zum machen, wie im Buch beschrieben.

Ich werde zu gegebener Zeit weitere Infos hier aufführen. Dauert noch ein bisschen. Die Abgabefrist für Erklärungen ohne Steuerberater verlängert sich von Mai auf Juli. Die Registrierung jedenfalls ist kinderleicht. Man legt ein Benutzerkonto auf Elster an und erhält eine Bestätigungsmail mit einem Zugangscode. Dann noch einen Bestätigungsbrief mit zweitem Code an die Praxisadresse. Mit beiden Zugangscodes eröffnet man nun sein Konto. Die dabei kreierte PDF-Datei ist der Schlüssel für dieses Konto und muss sicher aufbewahrt werden. Aber das wissen Sie bestimmt bereits, so neu ist das ja nicht mehr, und Sie werden wohl eine private Steuererklärung bereits abgegeben haben.

Mit den Excel-Dateien in “Existenzgründung banal” kann man ja alles wirklich so vorbereiten, dass man die Erklärung auch ohne Steuerberater abgeben kann.  Die Formulare sind jedes Jahr ein bisschen anders, wir werden sehen, ob die elektronische Variante dies ebenso hält. gehen Sie das Formular durch, sehen Sie, dass bestimmte Angaben einfach einen Zusammenfassung (Addition) bestimmter Ergebniswerte in Ihrer Excel-Tabelle sind. Z.B. Telekommunikation:

    Ein Tipp, weil nicht jeder einfach so mit Exel klarkommt: Machen Sie ein neues Tabellenblatt auf und nennen es Steuervorbereitung. Schreiben Sie z.B. in Spalte A Telekommunikation. Darunter Festnetz, darunter Mobiltelefon, darunter was auch noch dazu zählt. Geben Sie in Spalte B neben Festnetz ein: =undklickenindieErgebniszeilerechtsinderTabelleKostenZEILENSCHALTUNG. Nach dem = kein “leer”, einfach die Tabelle wechseln, gewünschtes Summenfeld anklicken und “Enter”. Damit verknüpfen Sie die Werte, d.h. ändert sich etwas in Tabelle Kosten, wird es automatisch in Tabelle Steuervorbereitung geändert. Haben Sie alle Werte, die im offiziellen Steuerformular zusammengefasst werden müssen, in Spalte B sortiert, klicken Sie das leere Feld direkt darunter an und wählen das Summenzeichen (∑). Daraufhin markiert Excel den Bereich, von dem es vermutet, dass Sie ihn addieren wollen, falls das nicht stimmt, ändern Sie die Markierung und drücken “Enter”. Damit haben Sie die Werte in Spalte B addiert und können die Zahl einfach in Ihr Elster Steuerformular übernehmen.

Sind alle Buchungen zeitnah getätigt worden, dauert die ganze Sache höchsten 2 Stunden (ohne das Einscannen der Belege). Auch wenn die Steuerberatungskosten natürlich steuerlich abzugsfähig sind - es sind Kosten, die von den Einnahmen abgehen. Und wem die eigene Steuererklärung leicht fällt, kann hier bares Geld sparen.

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Verleumdung des Berufsstandes der Heilpraktiker

Seit geraumer Zeit sieht sich unser Berufsstand etlichen Verleumdungen gegenüber, also Aussagen, die jeglichen Tatsachen widersprechen. Bitte sehen Sie doch hierzu die Seite eines Heilpraktikerverbandes, der nun ein Portal über Heilpraktiker-Fakten anbietet. Es gibt unterschiedliche Akteure des Heilpraktiker-Bashings. Sicherlich wird es auch von Trollen (Internetpsychopathen) betrieben. Die Anonymität des Internets suggeriert aber bisweilen, Ärzte (oder solche, die sich dafür ausgeben oder halten) seien von der Heilpraktikerexistenz bedroht. Allein schon statistisch eine gewagte Vermutung: Außerdem ist es nicht unbedingt sinnvoll, den Beruf des Arztes mit dem des Heilpraktikers gleich zu setzen und ihn als direkte Konkurrenz zu betrachten. Dazu ist es kein Indikator, nur weil der Heilpraktiker die gesamte schulmedizinische Pathologie, also alle Krankheiten, aus schulmedizinischer Sicht für seine amtsärztliche Überprüfung lernen muss. Das ist nun einmal die Basis und die Sprache, über die sich alle Mediziner verständigen. Der Heilpraktiker lernt den menschlichen Körper, seine Psyche und seine Feinstofflichkeit je nach Ausbildung noch auf eine ganz andere Art und Weise kennen. Das macht ja den Kern seines Berufes aus und bildet die Existenzberechtigung für das eigene Berufsbild des Heilpraktikers:

Der Beruf des Heilpraktikers ist daher keinesfalls ein Ersatz-Arzt oder ein Möchtegern-Arzt. Er ist ein eigener Beruf, der alle anderen medizinischen Berufe ergänzen kann. Der Beruf des Heilpraktikers hat eine Schnittmenge gemeinsam mit dem Beruf des Arztes und seiner Arbeitsweise. Nicht mehr und nicht weniger.

Zum Beispiel sind folgende 3 Möglichkeiten gang und gäbe:

1- keine Schnittmenge mit dem Beruf des Arztes. Das bedeutet, dass es durchaus möglich ist, dass ein Heilpraktiker keine Tätigkeiten ausübt, die Ärzte üblicherweise ausüben, trotzdem aber Heilkunde betreibt.

2- große Schnittmenge mit dem Beruf des Arztes: Es ist möglich, dass ein Heilpraktiker im Rahmen seiner Erlaubnis viele Tätigkeiten ausübt, die Ärzte üblicherweise ausüben. Und das darf er aufgrund seiner Erlaubnis, seiner Aus- und und seiner Fortbildung.

3- kleine Schnittmenge mit dem ärztlichen Beruf: Beispiel hierfür wäre etwa ein nicht invasiv, also nicht hautverletzend arbeitender Heilpraktiker, der traditionelle Heilweisen anwendet, die körperlich, psychisch oder energetisch auf das System Mensch einwirken. Oder ein Heilpraktiker, der neben anderen ein einziges Verfahren ausübt, das auch Ärzte üblicherweise ausüben.

Diese kleine Übersicht soll zeigen, dass es “den” Heilpraktiker gar nicht gibt. Weitere Informationen zum Berufsbild auf meiner Praxisseite bzw. auch hier.

Deswegen ist der Freiberufler Heilpraktiker aus unserem Gesundheitssystem auch nicht wegzudenken. Schlicht, weil er Leistungen anbietet, die mit freier medizinischer Versorgungswahl (ein Grundrecht!) zu tun haben. Und andererseits den Berufsständen mit der sogen. geregelten Ausbildung gar keine Konkurrenz macht, weil er ja bekannterweise meist irgendwie anders arbeitet als diese. Und oft genug erst dann aufgesucht wird, wenn der Patient schulmedizinisch als austherapiert gilt. Da ist es doch gut, dass es dazu den  Beruf des Heilpraktikers gibt. Diese Berufsbezeichnung darf nur aufgrund der staatlichen Prüfung geführt werden, der Heilpraktiker benutzt aber nie den Zusatz “staatlich geprüft”! Dazu gibts im Buch ein extra Kapitel.

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Heilpraktiker und Wissenschaft

Das viel bemühte Thema Wissenschaft: Stellen Sie sich den Heilpraktiker als “Arzt des Bindegewebes” (dieser Ausdruck darf nicht für Werbezwecke benutzt werden!) vor. Damit - falls Sie so arbeiten - arbeiten Sie auf einer naturwissenschaftlichen Grundlage s. z.B. Pischinger, Prof. Heine etc. Wissenschaft ist nicht etwas, das “die Ärzte” ausüben. Lassen Sie sich nicht ärgern und lesen dazu das “Kabarett”.

Dann wissen Sie, falls Sie nicht studiert haben, dass Sie sich gar keine Sorgen machen müssen, wenn Studierte behaupten, dieses oder jenes sei “wissenschaftlich”. Ein universitäres Studium kann helfen, ist aber nicht Voraussetzung, um zu wissenschaftlichen Erkenntnissen zu gelangen oder diese für die Allgemeinheit zu erweitern. Ernsthafte Wissenschaft hat nämlich gar nichts mit Verunglimpfung zu tun. Sondern anders herum ist es als menschliche Schwäche zu verstehen, die sich beim Versuch, einseitige jedoch absolute Deutungshoheit zu erlangen, in Herabwürdigungen der als Konkurrenz empfundenen Außenwelt regelmäßig mit dem immer gleichen Verhaltensprinzip bloßstellend offenbart. Zeigen Sie Mitgefühl mit dieser menschlichen Schwäche, aber setzen Sie bitte dem Wahnsinn Grenzen, indem Sie z.B. (natur-) wissenschaftliche Belege für Pseudoaussagen von Personen verlangen, die sich als Diktatoren “der” Wissenschaft verstehen und allen anderen ihre Sichtweise aufzwingen wollen, weil sie offenbar den Unterschied zwischen Rationaler Aussage, Wahrheit, Marketing und Meinung verwischen. Es geht um Macht nicht um Fakten. Macht nichts.

 

Rechtlicher Hinweis: Verleumdung oder Üble Nachrede ist ein Rechtstatbestand aus dem Strafgesetzbuch und dort nachzulesen. Dies gilt - entgegen der Annahme, es handle sich um einen rechtsfreien Raum - sehr wohl auch im Internet.

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Strafrechtliche Aspekte populistischer Heilpraktikerhetze

(Dieses Kapitel hat Swantje Kallenbach vor der letzten Bundestagswahl geschrieben:

Gewarnt seien Politiker der SPD und natürlich neuerdings auch der FDP, den gesamten Berufsstand auf populistische Weise in Sippenhaft nehmen zu wollen, weil sich ein einzelner Kollege nicht an Regeln gehalten hat. Dieser Fall ist juristisch geklärt. Es können sich alle wieder beruhigen. Wir leben in einem Rechtsstaat dessen Gesetze auch im Wahlkampf gelten. Ich habe deren Parteivorstand darüber informiert, dass ich mich durch die Aussagen ihres Gesundheitsexperten (Herr Lauterbach, gelernter Arzt) in meiner Existenz als Heilpraktikerin bedroht fühle. Die Antwort des Parteivorstandes war ausweichend und gipfelte in Empfehlung, ich könne mich ja am gerade stattfindenden Diskurs zur Neuaufstellung der SPD beteiligen. Was für ein schlechtes Benehmen!

Ich bin daher nicht so sehr dafür, Petitionen zum Berufserhalt zu unterzeichnen, sondern laut und deutlich Politiker direkt anzusprechen. (Aber das entscheidet natürlich jede/r selber.) Als vielmehr bei der nächsten unqualifizierten Aussage eines Politikers von Rang eine einstweilige Verfügung zum Unterlassen dieser Hetzjagd zu erwirken, damit die dahinter stehenden populistischen Argumente einmal mit dem Boden der Realität unter Aufsicht eines ordentlichen Gerichtes in Berührung kommen.

So geerdet, können sich dann die Zuständigen und die Experten den wirklichen Gesundheitsproblemen in der politischen Arbeit und vor allem ganz konkret in der das Notwendige zügig umsetzenden Alltagsarbeit in Deutschland widmen. Mit den echten Problemen des Gesundheitssystems hat nämlich der Beruf des Heilpraktikers rein gar nichts zu tun. Was für ein dummes Ablenkungsmanöver, um die eigene Inkompetenz in Sachen gemeinwohlorientierte Kranken- und Pflegebetreuung zu kaschieren. Wo man nichts unversucht gelassen hat, in den letzten 20 Jahren wirklich jede öffentliche Krankenanstalt in ein gewinnorientiertes neoliberales Profitcenter nahezu amerikanischer Prägung umzuwandeln, ohne zu begreifen, dass dies mit der Verfassung unseres Landes (soziale Marktwirtschaft) wohl nicht so ganz kompatibel sein kann. Und wer weder von Gesundheit noch von Wirtschaft etwas versteht, möge nun sehen, wie er diesen Karren wieder aus dem Dreck kriegt. 

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Wettbewerbsrechtliche Aspekte der Heilpraktikerhetze

Die Behauptung, die eigene Arbeit sei der von Wettbewerbern in irgendwelchen Aspekten überlegen, obwohl dies entweder nicht stimmt oder überhaupt nicht nachweisbar ist, ist wettbewerbswidrig gem. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Versuch, die Leistung von Heilpraktikern als gesamte Berufsgruppe abzuwerten, weil sie (alle) angeblich irgendwelche Forderungen ihrer Wettbewerber nicht erfüllen, mag zur Volksbelustigung dienen. Ist aber im Endeffekt ein vorgeschobenes Argument, um sich wettbewerbsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Die Art und Weise wie dies geschieht agiert an der hier und unter “Kabarett” beschriebenen Schnittstelle zum Strafrecht.

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist nachzulesen, dass den eigenen Waren oder Dienstleistungen keine Eigenschaften zugeschrieben werden dürfen, die sie nicht haben. Dies gilt auch für Heilversprechen, diese sind generell verboten, wenn auch nicht vom Wettbewerbsrecht geregelt. Damit ist die Aussage, dass die Arbeit des Arztes der des Heilpraktikers überlegen sei generell unzulässig. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen - und jeder mag sich aussuchen, ob ihm Birne oder Apfel (malus) attraktiver ist. Wie dieses Verbot nun offenbar mit Hilfe der neuen Medien umgedreht und gespiegelt wird, habe ich versucht im Bereich Kabarett zu verarbeiten. Das Internet ist keineswegs rechtliche Grauzone und “völliges Neuland”. Neu ist aber die gefühlte Sicherheit der Anonymität, mit der unter dem Deckmäntelchen der freien Meinungsäußerung Straftaten begangen werden, die z.B. als “Fake News”, also Falschbehauptungen die Runde machen und von der voyeuristischen und sensationslüsternen Seite des menschlichen Stammhirns gern weiterverbreitet werden. Wohl dem Akteur, der ewig gesund ist und nie einen Heilpraktiker braucht.

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Umsatzsteuerpflicht für Heilpraktiker (in Bayern)

Ich habe die Umsatzsteuerpflicht für Heilpraktiker in meinem Buch ausführlich beschrieben. Aus aktuellem Anlass möchte ich jedoch weitere Hilfestellung geben.

Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Dienstleistungen des Heilpraktikers nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie ein therapeutisches Ziel verfolgen: Diagnose, Behandlung bzw. Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen. Maßnahmen zur Steigerung des Wohlbefindens und Wellnessbehandlungen sind umsatzsteuerpflichtig.

Der Heilpraktiker, den man auch als “Arzt des Bindegewebes” bezeichnen könnte (diese Formulierung stammt nicht von mir und darf gegenüber Patienten oder zur Werbung nicht benutzt werden! Ich benutze sie ausschließlich hier auf einer Seite, die sich an Heilpraktiker-Kollegen richtet.), behandelt natürlich dieses Bindegewebe mit seinen Methoden. Dafür gibt es sogar eine naturwissenschaftliche Begründung (s. Pischinger-Raum). Das ist keine Wellnessbehandlung, sondern medizinisch notwendig zum Erhalt der Gesundheit sowie um eine Fülle von leichten und schweren Erkrankungen zu zielführend zu behandeln.

Sehen Sie hier ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.6.2012, das den Sachverhalt “Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen von Heilpraktikern” eindeutig beschreibt.

  • Bieten Sie als Gründer einer Heilpraktikerpraxis, der in den ersten Jahren vielleicht noch weniger als € 17500 verdient umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen z.B. Seminare in Ihrer Praxis an, könnten Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
     
  • Praktizieren Sie in Bayern, werden Sie seit 2016 aufgefordert, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies ist völlig unkompliziert, da Sie, wenn Sie keine umsatzsteuerpflichtigen Heilpraktikerleistungen erbringen, ja einfach eine Leermeldung abgeben können. Das bedeutet, im Formular der Umsatzsteuererklärung werden die Kopfdaten wie Steuernummer, zuständiges Finanzamt und Adresse eingetragen sowie die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, nämlich Null, wenn dies so ist. In der Anlage UR müssen Sie in Zeile 44 oder 47 Ihre nicht umsatzsteuerpflichtigen Umsätze deklarieren.

 

Absetzbarkeit bestimmter Heilpraktikerleistungen

 

Mein Statement zum Rundfunkbeitrag für Heilpraktiker

  • Gedanken zum Rundfunkbeitrag:
    Es geht an dieser Stelle überhaupt nicht gegen den Rundfunkbeitrag als solchen! Dieser ich wichtig und notwendig für eine unabhängige Presse. ABER:
    Als Praxisbetreiber wird man aufgefordert, den Minimalbetrag von 17 Euro irgendwas (für die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Ausstrahlungen über den PC zu empfangen) alle 3 Monate zu bezahlen, egal ob man dies tut oder nicht.
    Liegt die Praxis in der eigenen Wohnung, ist dies nicht der Fall, lediglich für ein beruflich genutztes Auto fallen dann Rundfunkgebühren an.

    Diese Regelung bedeutet eine wettbewerbliche Benachteiligung der Praxisbetreiber, die Praxisräume außerhalb ihrer Wohnung angemietet oder gekauft haben und ebenfalls keine Angestellten haben.

    Es ist daher generell sinnvoll, bei der Erhebungsstelle der Rundfunkgebühren, der GEZ (erneut) Widerspruch aus Gründen der wettbewerblichen Gleichstellung einzulegen.
     

Infos und Erfahrung zum Patientenrechtegesetz

  • Info zum Patientenrechtegesetz:
    Alle privat (und Beihilfe-) versicherten Patienten haben seit Feb. 2013 das Recht, in Textform (schriftlich mit deren Unterschrift) über das Heilpraktikerhonorar aufgeklärt zu werden, wenn dessen Erstattung nicht sicher ist, wovon grundsätzlich ausgegangen werden muss. Der Patient muss in diesem Rahmen darüber informiert werden, dass er nicht erstattete Heilpraktikerhonorare selbst begleichen muss. Es empfiehlt sich, zu informieren, was i.d.R. erstattet wird und wieviel nicht, damit der Patient sicher kalkulieren kann. Nach meiner Erfahrung wird diese rücksichtslose und direkte vollständige wirtschaftliche Aufklärung vom Patienten sehr gut aufgenommen. 
  • Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Sie generell einen Behandlungsvertrag unterschreiben lassen müssen. Dennoch könnte dies in Ihrem eigenen Interesse liegen.

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